Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1989 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9 § 33Artikel 9, Paragraph 33
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Regel 33
Gebührenfreiheit
Gebührenfrei sind:
die vollständige Löschung einer internationalen Registrierung;
der Verzicht auf den Schutz für einen Teil der Länder;
iii) die Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen für einen Teil der Länder, wenn sie gleichzeitig mit dem Gesuch um internationale Registrierung gemäß Regel 9 Absatz 4 erfolgt;
die von der nationalen Behörde gemäß Artikel 6 Absatz 4 erster Satz des Abkommens beantragte Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen;
der Vermerk eines die Registrierung der Marke im Ursprungsland betreffenden gerichtlichen Verfahrens oder eines rechtskräftigen Urteils im internationalen Register (Artikel 6 Absatz 4 zweiter Satz des Abkommens);
jede Eintragung in das internationale Register infolge einer vorläufigen oder endgültigen Schutzverweigerung oder einer gerichtlichen Entscheidung;
vii) die Eintragung eines Vertreters, eines Vertreterwechsels oder von den Vertreter betreffenden Änderungen in den in Regel 2 Absatz 1 Buchstaben f und g und Regel 2 Absatz 3 Ziffern i und ii genannten Fällen.
Schlagworte
MMA (Stockholmer Fassung), BGBl. Nr. 400/1973
MMA (Nizzaer Fassung), BGBl. Nr. 45/1970
Fabrikmarke
Dokumentnummer
NOR12035095
Alte Dokumentnummer
N2198916195T